Die Zahnfüllung - Amalgam, Kunststoff oder Gold ?

1. Amalgamfüllungen, die jahrzehntelang der Kassenstandard waren, sind seit 2025 EU-weit verboten. Wir haben sie auch bereits seit langer Zeit in unserer Praxis nicht mehr angewendet, weil das darin enthaltene Quecksilber mit vielerlei Beschwerden in Verbindung gebracht wurde.

2. Kunststofffüllungen können im Front- und Seitenzahnbereich mittlerweile als Standardversorgung angesehen werden. Moderne Hochleistungskunststoffe bieten ein zufriedenstellendes Maß an Ästhetik und Haltbarkeit. Allerdings gilt für Kunststoffe genauso wie für Amalgam, dass im Laufe der Zeit Schrumpfungen und Spaltbildungen auftreten. Eine mittlere Lebensdauer wird, abhängig von Größe und Belastung der Füllung, mit ungefähr 7-10 Jahren angegeben. Daher kommen, gerade bei größeren Defekten im Seitenzahnbereich, auch noch höherwertige und haltbarere Materialien zum Einsatz.

3. Zum Beispiel das Goldinlay, eine in unserem zahntechnischen Labor nach einem Zahnabdruck passgenau angefertigte Gussfüllung aus hochgoldhaltigen Legierungen. Es ist in Bezug auf Haltbarkeit, Gewebefreundlichkeit, Randgenauigkeit und was den Schutz des Zahnes angeht eine optimale Lösung. Die Ästhetik des Goldinlays ist Geschmacksfrage: Zahnärzte finden sie meistens toll, Patienten sind geteilter Meinung:-) Aus diesem Grund wenden wir Goldinlays nur noch recht selten an.

4. Zahnfarbene Inlays, z.B. aus Keramik, bieten neben den Vorteilen der Goldfüllung zusätzlich eine brillante Ästhetik. Man kann sie von der natürlichen Zahnsubstanz praktisch nicht mehr unterscheiden. Sie sind die „high-end-Lösung“ im Füllungsbereich, da sie Haltbarkeit und Ästhertik perfekt verbinden.

Schöner als diese Füllung ist nur noch der gesunde Zahn !

Zu diesen Füllungen erstatten die gesetzlichen Krankenkassen den Anteil, den eine Amalgamfüllung derselben Größe kostet. Je nach Art der Füllung werden verschieden hohe Eigenanteile erforderlich, über die wir sie vor der Behandlung natürlich aufklären.

Da ab 1.1.2025 die Anwendung von Dentalamalgam verboten ist, kommen als reine Kassenversorgung (zuzahlungsfreie Versorgung) zur Zeit nur noch sog. „selbst-adhäsive Füllungsmaterialien“ in Frage. Dies sind vor allem „Glasionomerzemente“, die allerdings teilweise noch nicht für die nötigen Anwendungsbereiche zugelassen sind oder eine im Vergleich zu allen vorher beschriebenen Füllungsmaterialien deutlich reduzierte Lebensdauer aufweisen, weshalb wir diese Materialien normalerweise nur als Aufbau- bzw. Unterfüllungen oder als Langzeitprovisorien anwenden.